Statuten
des Vereines k.u.k. Infanterieregiment „Hoch- und
Deutschmeister“ Nr.4 1914-1918

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

(1) Der Verein führt den Namen K.u.K. Infanterieregiment „Hoch- und Deutschmeister“ Nr.4 1914-1918

(2) Er hat den Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.
Mitglieder können auch physische und juristische Personen werden, die ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, jedoch die Zwecke des Vereins fördern.

(3) Er versteht sich als Verein, der sich mit der Pflege der Tradition der Hoch- und Deutschmeister befassen.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und Förderung der kulturellen und militärischen Tradition des k.u.k. Infanterieregiment „Hoch- und Deutschmeister“ Nr.4 1914-1918 und setzt sich mit der Geschichte des Regiments der Jahre 1914-1918 auseinander. Dabei nimmt der Verein auf die erlassmäßigen Weisungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung im Hinblick auf die militärische Traditionspflege im Österreichischen Bundesheer bedacht.

Insbesondere sind dies:

  • Erhaltung und Förderung der Freundschaft und Kameradschaft zum militärischen Traditionsträger im Bundesheer.
  • Verbindung zum Hochmeisteramt des Deutschen Ordens in Wien, als ehemaligen Gründer und Namensgeber des Deutschmeisterregiments.
  • Erhaltung und Förderung der Freundschaft und Kameradschaft zu den Vereinen, die sich die Pflege und militärische Tradition der Hoch- und Deutschmeister zur Aufgabe gemacht haben.
  • Mitwirkung bei militärischen und zivilen Veranstaltungen zur Förderung der Traditionspflege der Hoch- und Deutschmeister.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge und Veranstaltungen zur Verbreitung des Gedankens der Pflege der Tradition der Hoch- und Deutschmeister
b) Gesellschaftliche Veranstaitungen
c) Herausgabe von Publikationen.

(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)Erträgnisse von Veranstaltungen und Sammlungen
c) Spenden, Geschenke und Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen
d) Gebühren ( Mitgliedsbeiträge, Ehrenzeichen-Taxen)

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und fördernte Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Fördernde Mitglieder sind physische Personen, die durch besondere Tätigkeiten, sei es finanzieller oder ideeller Art, die Vereinszwecke unterstützen.

(4) Ehrenmitglieder können physische Personen werden, die sich besondere Verdienste um die Pflege der Hoch- und Deutschmeistertradition erworben haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Für die Aufnahme in den Verein k.u.k. Infanterieregiment „Hoch- und Deutschmeister“ Nr.4 1914-1918 ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Bei Aufnahme von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder ist die Vorlage eines eigenen Statutes und die behördliche Nichtuntersagung des Vereines erforderlich.

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Abgabe von Gründen verweigert werden.

(2) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 30. Juni oder 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgetellt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst
zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand vornehmen, wenn dieser, trotz zweimaliger Mahnung, länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Die
Mitgliedsbeiträge sind jeweils im ersten Viertel des Kalenderjahres fällig.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden, Bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung mit einer Strafe von mindestens einem Jahr ist der Ausschluss zu verfügen.
Jedenfalls ist der Ausschluss schriftlich auszufertigen und zu begründen, Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen vier Wochen an das Schiedsgericht zulässig, bis zu deren Entscheidung ist die
Mitgliedschaft ruhend.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (4) genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern bzw. bei juristischen Personen den Vertretern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und § 10), der Vorstand (§ 11 bis § 13) die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§15).

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung (oGV) findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung (aoGV) hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den oGV wie auch zu den aoGV sind alle ordentlichen Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur GV sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich einzubringen (Datum des Poststempels).

(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer aoGV, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der GV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Juristische Personen können durch max. drei Bevollmächtigte vertreten werden. Die Übertragung des Stimmrechtes eines ordentlichen Mitglied auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die GV ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, bzw. ihrer Bevollmächtigten beschlussfähig. Ist die GV zur Festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die GV 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der GV erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, ebenso die Wahl von Ehrenmitgliedern.

(9) Den Vorsitz in der GV führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Vizeobmann. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammiung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
Beschlussfassung über den Voranschlag.
Wahl und Entlassung von Mitgliedern des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des
Vorsitzenden sowie Ersatzvorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Festsetzen der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
Beschlussfassung von Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesornung stehende Fragen und eingebrachte Anträge.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: dem Obmann
dem Vizeobmann
dem Schriftführer
dem Kassier und
den Referenten (die Anzahl regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand)

(2) Der Vorstand, der von der GV gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wofür die Genehmigung in der nächsten GV einzuholen ist. Bei Ausscheiden des Obmannes ist eine aoGV zur Neuwahl für die noch offene
Funktionsdauer durchzuführen. Fällt der Vorstand überhaupt aus, ist einer der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine aoGV zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine aoGV einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Vizeobmann schriftlich oder mündlich einberufen. Sind beide auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier von ihnen anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.

(6) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode abs. (3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung Abs. (7) und Rücktritt Abs. (8).

(7) Die GV kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(8) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gsamten Vorstandes an die GV, zu richten. In diesem Falle ist gegebenenfalls eine aoGV einzuberufen. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers bzw. Wahl eines Verstandes wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

• Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
Vorbereitung der Generalversammlung.
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
• Verleihung von Ehrenzeichen des Vereines sowie Festsetzung der Höhe der Ehrenzeichen-Taxe

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritter Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug oder zur Aufrechterhaltung der Funktionstätigkeit des Vorstandes ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der GV oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich und führt die entsprechenden Aufzeichnungen.

(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Gv und des Vorstandes.

(4) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmannes der Vizeobmann

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die drei Rechnungsprüfer werden von der GV auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsbeschlusses. Sie haben der GV das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. (3), (6), (7) und (8)
sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Angehörige verschiedener Vereine als Schiedsrichter namhaft macht. Der Vorsitzende wird durch die GV auf ein Jahr gewählt.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Ehrenzeichen des Vereines

Zur Erstellung von Richtlinien für die Verleihung von Ehrenzeichen des Vereines wird eine eigene Geschäftsordnung durch den Vorstand erlassen.

§ 17 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen aoGV und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese GV hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist- über die Liquidation zu beschließen.Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschlusss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organistaion zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Wien, im November 2019